Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2018 Erbschaftsteuerbescheide zu 25.457 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen“ mit einem Vermögenswert von insgesamt 6,9 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 4,3 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 20,6 Prozent weniger als im Jahr 2017. Auf diese Summe mussten 23.073 Nachlassbegünstigte 921 Millionen Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen; das waren 17,4 Prozent weniger als ein Jahr zuvor (2017: 1,1 Milliarden Euro).

 

Bei fast jeder zweiten (45,6 Prozent) steuerpflichtigen Erbschaft lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50 000 Euro; hieraus resultierten 5,0 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,2 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 12,3 Prozent zum gesamten Erbschaftsteueraufkommen bei.

 

Neben den Erbschaften gab es 7.478 steuerrelevante Schenkungen (2017: 8.379) mit einem Vermögenswert von knapp fünf Milliarden Euro (-56,4 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen und steuerlich relevante Vorerwerbe hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von zwei Milliarden Euro (2017: 2,6 Milliarden Euro). Die in 5.078 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 185 Millionen Euro; das waren 45,1 Prozent weniger als ein Jahr zuvor.

 

Die Statistiker weisen darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschaft- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen. (IT.NRW)