Logo-VerbraucherzentraleNeues Jahr in Stichworten: Höhere Steuern auf Grunderwerb (in NRW und dem Saarland), Kirchensteuer auf Kapitalerträge, gewöhnlicher Aufenthaltsort zählt für Erbschaften in der EU, teurere Gnade für alle Steuersünder, neue Gläsermaße in den Gaststätten – und für Mieter heißt es: zurück in die Vergangenheit. Es braucht wieder eine Meldebescheinigung vom Vermieter.
Nordrhein-Westfalen und das Saarland ziehen bei der Grunderwerbsteuer nach. Aber nach wie vor gibt es in den Bundesländern noch unterschiedliche Sätze. Wer sich beim Fiskus als Steuersünder outet, kommt nicht mehr so günstig weg wie bisher. Kirchensteuer auf Kapitalerträge ihrer Kunden führen Banken und Sparkassen sofort ab. Hadern Verbraucher mit Firmen, können sie sich an ganze neue Schlichtungsstellen wenden. Für Auskünfte aus dem Melderegister werden die Hürden höher. Und es kommt zurück, was früher war: Vermieter müssen Mietern wieder Ein- und Auszug bestätigen. Als Ausländer in einem EU-Land zu erben, bedeutet alsbald: Es gilt das dortige Erbrecht. Wer in Gaststätten oder Restaurants immer schon den Wunsch verspürte, sich lediglich ein oder zwei Schluck Bier zu gönnen – an den hat jetzt die EU gedacht: Im neuen Jahr wird das 0,15-Liter-Glas kommen. Bei der Provision für Makler soll es ab Frühjahr 2015 heißen: Wer bestellt, der bezahlt. Kleine Freude noch für alle Angestellten und Arbeiter, deren Chefs sich schon mal spendabel zeigen: Von Geschenken und Aufmerksamkeiten will der Fiskus nun weniger abbekommen.

  • Grunderwerb: Höhere Steuern beim Hauskauf
  • Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Automatischer Abzug
  • Europäische Schlichtung bei Verbraucherproblemen
  • Bundesmeldegesetz I: Adresshandel nur mit Zustimmung
  • Bundesmeldegesetz II: Vermieter muss Einzug bestätigen
  • Neue Regeln für Erbschaften in der EU
  • Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
  • Maklerprovision: Wer beauftragt, der bezahlt
  • Eichgesetz: Bier im 0,15-Liter-Glas

Grunderwerb: Höhere Steuern beim Hauskauf
Wer ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung kauft, muss in zwei Bundesländern ab dem 1. Januar mehr Grunderwerbsteuer zahlen: Der Steuersatz klettert in Nordrhein-Westfalen um 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 Prozent (bisher 5 Prozent). Im Saarland liegt er dann ebenfalls bei 6,5 Prozent (bisher: 5,5 Prozent). Wer in Nordrhein-Westfalen ein Grundstück mit Haus für 250.000 Euro kauft, muss dafür jetzt 12.500 Euro an den Staat abführen. Ab Januar 2015 sind es 16.250 Euro. Noch bis September 2006 galt in allen Bundesländern ein Steuersatz von 3,5 Prozent. Im Rahmen der Föderalismusreform beschloss die Bundesregierung dann, die Festlegung der Steuer den Ländern zu überlassen. Bayern und Sachsen begnügen sich noch mit 3,5 Prozent, dem Satz, der von 1998 bis 2006 bundesweit galt. Andere Bundesländer haben die Grunderwerbsteuer zwischenzeitlich bereits auf bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises erhöht.
Für reuige Steuersünder wird’s teurer
Wer Geld am Finanzamt vorbei bewegt hat und eine Selbstanzeige stellen will, muss ab 1. Januar 2015 mit höheren Hürden rechnen: Nicht nur die Bedingungen für eine Selbstanzeige, die vor Strafe bewahrt, werden verschärft. Auch das Risiko, vom Fiskus entdeckt zu werden, steigt durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den deutschen Behörden und den ehemaligen Steueroasen.
So bleibt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur noch dann völlig straffrei, wenn der hinterzogene Betrag unter 25.000 Euro liegt (bisher: 50.000 Euro). Bei höheren Beträgen werden bei der Selbstanzeige gestaffelte Strafzuschläge fällig: Bei einer Summe von mehr als 25.000 Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent fällig, bei mehr als 100.000 Euro steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent. Bei Beiträgen ab einer Million Euro wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig.
Zudem verlängert sich die Verjährungsfrist in allen Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Dem Finanzamt müssen alle steuerrechtlich relevanten Daten der zurückliegenden zehn Jahre offen gelegt werden.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Automatischer Abzug
Ab 1. Januar 2015 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, Kirchensteuer auf Kapitalerträge direkt an den Fiskus abzuführen. Wer sich als Angehöriger der katholischen oder evangelischen Kirche über Gewinne aus privaten Geldanlagen wie Aktien, Zertifikaten, aus einem Fonds oder Sparbuch freuen kann, muss darauf schon seit 2009 Kirchensteuer zahlen. Während die Institute jedoch die einheitliche Zinsabgeltungssteuer auf Einkommen (25 Prozent) direkt einziehen, wird die Pflicht, auch der Kirche ihr Scherflein zukommen zu lassen, bislang auf zwei Wegen erfüllt: Entweder teilt der Kunde dem Geldinstitut mit, welcher Konfession er angehört, damit die Steuer ins Säckel der passenden Religionsgemeinschaft wandert. Oder aber die Einnahmen aus Zinsen wurden über die Einkommensteuererklärung gegenüber den Finanzbehörden deklariert. Weil die Kirchen bei der jetzigen Praxis oft leer ausgehen, steht zum Jahreswechsel eine Änderung ins Haus: Banken und Sparkassen behalten die Kirchensteuer dann automatisch ein und überweisen diese mit der Abgeltungsteuer ans Finanzamt. Dazu überprüfen die Geldinstitute bereits seit dem 1. September 2014 regelmäßig per Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ob Kunden, die Zinseinkünfte haben, Mitglied einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind.
Wer nicht möchte, dass das Institut die Konfessionszugehörigkeit erfährt, kann der Datenübermittlung mit Hilfe eines Vordrucks des Bundeszentralamts für Steuern widersprechen. Dadurch wird der automatische Abzug bei Bank oder Sparkasse verhindert – der Sperrvermerk verpflichtet aber zugleich, eine Steuererklärung abzugeben.
Am Obolus für den lieben Gott kommt vorbei, wer nur geringe Zins- und Börsengewinne hat. Denn Freistellungsaufträge bei der Bank sorgen dafür, dass der Sparer bis zu 801 Euro im Jahr steuerfrei kassieren darf. Sowohl bei Ehe- als auch gesetzlichen Lebenspartnern sind 1.602 Euro frei. Nur auf höhere Erträge werden Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer fällig.
Europäische Schlichtung bei Verbraucherproblemen
Verbraucher sollen Streitigkeiten mit Verkäufern künftig EU-weit günstig und ohne langwierige Gerichtsverfahren regeln können. Dafür werden flächendeckend alternative Schlichtungsstellen für sämtliche Streitigkeiten aus vertraglichen Verpflichtungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen eingerichtet. Außerdem will die EU eine mehrsprachige, interaktive Internetseite zur Online-Streitbeilegung aufbauen.
Grundlage hierfür sind zwei neue gesetzlichen Regelungen zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution – ADR-Richtlinie) sowie zur Streitbeilegung bei Onlineverkäufen (Online Dispute Resolution – ODR-Verordnung): Diese EU-Vorschriften müssen auch in Deutschland bis zum 9. Juli 2015 umgesetzt und qualifizierte Stellen zur alternativen Streitbeilegung benannt werden. Ein Entwurf für ein Gesetz, um Streit zwischen Verbrauchern und Firmen beizulegen, ist zurzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.
Verbraucher sollen Streitigkeiten aus dem Kauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen künftig einer außergerichtlichen und unabhängigen Stelle zur Streitbeilegung vorlegen können. Diese qualifizierte Schlichtungsstelle soll für den Verbraucher kostenfrei und innerhalb von 90 Tagen eine außergerichtliche Streitbeilegung erreichen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für beteiligte Verbraucher wie Unternehmen freiwillig.
Bisherige private Schlichtungsstellen können sich gemäß der neuen Vorgaben anerkennen lassen, wenn sie Anforderungen in Bezug auf Fachwissen, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erfüllen. Um ein flächendeckendes Angebot aufzubauen, soll es in den Bundesländern sogenannte Auffangschlichtungsstellen geben, die dann angerufen werden können, wenn kein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht.
Mithilfe einer interaktiven Online-Plattform soll darüber hinaus europaweit eine zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Auseinandersetzungen um Rechtsgeschäfte im Internet geschaffen werden. Verbraucher und Anbieter, die Streitigkeiten aus einem online abgeschlossenen Kauf- oder Dienstvertrag beilegen wollen, sollen ihre Beschwerde über ein Online-Formular einreichen können. Die Online-Dispute-Plattform hilft, eine Streitbeilegungsstelle bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen zu finden und leitet den Vorgang an die von den Mitgliedstaaten zu benennenden Alternative-Dispute-Stellen weiter. Die gesamte Kommunikation im Verfahre soll über diese OS-Plattform laufen – die Streitbeilegung selbst erfolgt hierüber jedoch nicht, sondern durch die AS-qualifizierten Stellen in den Mitgliedsstaaten. Das durch die EU finanzierte Internetangebot soll ab dem 9. Januar 2016 erreichbar sein.
Der „Online-Schlichter“, eine auf elektronische Geschäfte spezialisierte Schlichtungsstelle beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. in Kehl, passt schon heute in den neuen rechtlichen Rahmen.
Bundesmeldegesetz I: Adresshandel nur mit Zustimmung
Ab 1. November 2015 wird es erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften für alle Bürger geben: Das Bundesmeldegesetz tritt dann in Kraft. Es wird die jetzigen Ländergesetze ersetzen.
Um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stärken, gelten künftig strengere Regeln bei Auskünften aus dem Melderegister. So sind Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person einer solchen Datenübermittlung zugestimmt hat.
Bürger können ihre Zustimmung entweder generell der Meldebehörde oder individuell einem einzelnen Unternehmen gegenüber erteilen.
Werden Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt, muss nach den Vorgaben des Melderechtsgesetzes auch der Zweck der Anfrage angegeben werden. Außerdem darf die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden. Danach sind diese Daten zu löschen.
Darüber hinaus wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und die Hotelmeldepflicht vereinfacht.
Bundesmeldegesetz II: Vermieter muss Einzug bestätigen
Vor zehn Jahren abgeschafft, hält sie ab dem 1. November 2015 wieder Einzug: die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter. Vermieter müssen dann wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen entweder schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Versäumen Vermieter diese Pflicht, kann ihnen ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro drohen.
Die Meldebescheinigung soll helfen, Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Kriminalität zu unterbinden.
Neue Regeln für Erbschaften in der EU
Ab 17. August 2015 gilt innerhalb der EU eine neue Erbrechtsverordnung: Sie regelt, welches nationale Erbrecht Anwendung findet, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Dabei gilt künftig ein einfaches Prinzip: das Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Italien, unterliegt die Erbschaft dementsprechend italienischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Erbrechts festgelegt.
Für alle, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im EU-Ausland haben, stellte sich bislang die Frage, welches Erbrecht im Todesfall anwendbar ist. Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Es folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei Immobilien hingegen knüpft zum Beispiel das französische Recht daran an, in welchem Land diese liegen. Bei sonstigem Nachlass entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Die Eigentumswohnung in Deutschland unterliegt dagegen deutschem Erbrecht. Das neue Prinzip des „gewöhnlichen Aufenthalts“ schafft hier nun eine einheitliche Regelung für alle vererbten Immobilien.
Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Dies kann Erben Vor-, aber auch Nachteile bringen. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, welches Erbrecht im Einzelfall günstiger ist und eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wer als Deutscher in einem EU-Staat lebt und möchte, dass im Erbfall deutsches Erbrecht angewendet wird, muss dies klar im Testament festlegen.
Die neuen Vorschriften sehen für den EU-Raum außerdem auch ein Nachlasszeugnis vor. Dies erleichtert es sowohl Erben als auch Nachlassverwaltern, überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachzuweisen. Vorteil hierbei: schnellere und kostengünstigere Verfahren.
Die neue EU-Verordnung ist anzuwenden, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt. Eine vor diesem Zeitpunkt getroffene Rechtswahl – zum Beispiel nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt – bleibt auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Bei runden Geburtstagen, zur Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 die Spendierhosen ein wenig lockerer tragen: Ob Blumen, Buch oder Babyspielzeug – für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro (bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder Steuern noch Sozialabgaben an.
Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und beitragspflichtig.
Zu den – im Steuerrecht als „Aufmerksamkeiten“ bezeichneten – Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von künftig 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das gilt übrigens auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.
Maklerprovision: Wer beauftragt, der bezahlt
Der Mieter übernimmt die Kosten, wenn eine Wohnung erfolgreich über einen Makler vermittelt wird. Und der Vermieter zahlt nichts, selbst wenn er den Makler beauftragt hat. So läuft es zurzeit in der Regel auf dem Wohnungsmarkt. Mit einem neuen Gesetz (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung WoVermRG) will die Bundesregierung im neuen Jahr das Bestellerprinzip einführen: Wer den Vermittler bestellt, der bezahlt. Die Maklerprovision kann maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer betragen.
Voraussichtlich im Frühjahr soll das Gesetz in Kraft treten. Wer also mit der Suche nach einer neuen Wohnung noch warten kann, sollte sie noch einige Monate aufschieben, um die Maklercourtage zu umschiffen.
Eichgesetz: Bier im 0,15-Liter-Glas
Neues geht ab 1. Januar 2015 über den Tresen: In 0,15-Liter-Mini-Gläsern darf dann auch ein Schluck Bier ausgeschenkt werden. Denn zum Jahreswechsel tritt in Deutschland ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft. Außer den bekannten Gläser-Einheiten sieht dies nun auch ein 0,15-Liter-Glas und eines für 0,33-Liter zum Ausschank vor. Die Neuregelung geht zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2002, deren Übergangsfristen hierzulande Ende 2014 auslaufen. In einer Umfrage des Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) hatten im April 2014 nur wenige Gastronomen Interesse an den neuen Größen signalisiert. Einige konnten sich das neue 0,15-Liter-Glas allenfalls für den Einsatz als „Probeschluck“ vorstellen oder die 0,33-Liter-Größe zum passgenauen Umfüllen einer Flasche.
Von den neuen Maßen am Ausschank sind Kaffee, Tee und Schokoladengetränke ausgenommen; diese müssen nicht in geeichten Gefäßen serviert werden.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW