Lippe-Sevice-600x400Zog der Halter eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk um, musste er bisher sein Fahrzeug umschreiben und sich neue Kennzeichen anfertigen lassen. Zumindest die neuen Kennzeichen sind nun nicht mehr nötig: Ab dem 1. Januar kann bei einem solchen Umzug bundesweit auf eine Umkennzeichnung verzichtet werden. Trotz neuem Wohnort können also die alten Kennzeichen behalten werden.
Der Gang zur Zulassungsstelle bleibt dem umgezogenen Fahrzeughalter trotzdem nicht erspart. Auch wenn sich die Kennzeichen nicht ändern, die Pflicht zur Umschreibung besteht weiterhin. Dabei wird die neue Anschrift des Halters im Fahrzeugregister vermerkt. Dafür muss er den Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorlegen. Entscheidet sich der Halter bei der Ummeldung, sein altes Kennzeichen nicht zu behalten, muss er weiterhin beide Teile des Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorgelegen. Die Zulassungsstelle des Kreises Lippe empfiehlt jedoch, in beiden Fällen den Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug zur Ummeldung mitzubringen. Wer noch alte Fahrzeugpapiere – nämlich die bis zum 1. Oktober 2005 ausgegeben Fahrzeugscheine und -briefe – besitzt, sollte immer beide Dokumente mitbringen.
Die neue Regelung bedeutet aber nicht, dass Fahrzeughalter zukünftig „lebenslang“ ein Kennzeichen behalten. Wechselt ein Fahrzeug den Besitzer oder wird außer Betrieb gesetzt, geht das alte Kennzeichen verloren.