Archivbild: Rat der Stadt Blomberg.

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GVBl. NRW S. 516) und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GVBl. NRW S. 528), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird auf Grund des Ratsbeschlusses vom 28. Februar 2018 für die Stadt Blomberg verordnet:

 

Verkaufsstellen in der Kernstadt Blomberg dürfen im Jahr 2018
am 06. Mai aus Anlass des Blumen- und Bauernmarktes,
am 08. Juli aus Anlass des Nelkenfestes und
am 16. Dezember aus Anlass des Charles Dickens Festivals jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

Mit Antrag vom 04.01.2018 beantragte Blomberg Marketing e.V. die Freigabe von Ladenöffnungszeiten an drei Sonntagen (sog. verkaufsoffene Sonntage). Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes können jährlich vier Sonntage für jeweils bis zu fünf Stunden durch ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben werden. Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist in der Sitzung des Hauptausschusses am 07.02.2018 verlesen worden. Aus dieser Sitzung ergeht auch die obige Beschlussempfehlung an den Rat. Von den 31 anwesenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern (inkl. Bürgermeister) votierten 29 für die Verkaufsoffenen Sonntage, zwei dagegen.