Ab April 2020 können öffentliche Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen ausschließlich die Ausstellung von elektronischen Rechnungen verlangen. Das sieht eine aktuelle Ergänzung des E-Government-Gesetzes NRW vor (GV.NRW, Ausgabe 2018, Nr. 18). Die Vorschrift gilt unabhängig vom Rechnungsbetrag und von der Betriebsgröße des Auftragnehmers. Damit betrifft die Gesetzesänderung alle Unternehmen, die gegenüber dem Land, den Gemeinden und ihren Verbänden erbrachte Leistungen abrechnen wollen.

 

„Die flächendeckende Einführung der E-Rechnung wird die Kommunikation zwischen Wirtschaft und Verwaltung einfacher und schneller machen“, zeigt sich Axel Martens, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, hoffnungsvoll. Die elektronische Rechnungslegung verringere in den Unternehmen den Bearbeitungsaufwand. Ausdrucken, Kuvertieren und Frankieren entfielen. Daher sei im B2B-Bereich die E-Rechnung schon lange anerkannt.

 

Die Digitalisierung der Rechnungslegung an die Verwaltung dürfe jedoch nicht zum Selbstzweck erfolgen, mahnt Martens zugleich an. Zur versprochenen Wirtschaftsfreundlichkeit werde die Gesetzesänderung nur dann beitragen, wenn die behördeninterne Verarbeitung und Prüfung der empfangenen Rechnungen tatsächlich beschleunigt werde. Bislang würden Auftragnehmer der öffentlichen Hand meist sehr lange auf ihr Geld warten.

 

In einer gesonderten Rechtsverordnung sollen die Anforderungen an die elektronische Rechnungstellung festgelegt werden. Wegen eines evtl. erforderlichen Umstellungsaufwandes in den Unternehmen dürfe sich das Wirtschaftsministerium damit nicht allzu lange Zeit lassen, so Martens. Das zu verwendende Datenformat müsse ohne große Erstellungskosten in die betrieblichen Prozesse implementierbar sein.