Gegen die Verfügung der Abwasserwerke der Stadt Blomberg, die Hausanschlussleitung seines Grundstücks auf Dichtheit überprüfen zu lassen, zog ein Eigentümer vor das Verwaltungsgericht Minden. Das Urteil gab ihm insoweit Recht, als dass die Zuständigkeit für die Verfügung nicht bei den Abwasserwerken der Stadt Blomberg gesehen wird, sondern beim Kreis Lippe als untere Wasserbehörde.

 

Die Urteilsbegründung liegt mittlerweile sowohl der Stadt Blomberg als auch dem Kreis Lippe vor. Nach Prüfung des Urteils zur „Dichtheitsprüfung einer Hausanschlussleitung“ besteht Einigkeit darüber, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden obergerichtlich prüfen zu lassen und einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

 

Der Kreis Lippe übernahm durch das Rechtsamt als Prozessbevollmächtigter – im Rahmen der interkommunalen Rechtsagentur – die Prozessvertretung. Zwei andere Kläger aus Horn Bad-Meinberg und Extertal scheiterten jeweils mit ihren Klagen zur „Dichtheitsprüfung einer Hausanschlussleitung“.

 

Zu dem dritten Urteil nimmt der Blomberger Bürgermeister Klaus Geise Stellung: „Das Gericht hat in unserem Fall nicht in der Sache selbst entschieden, sondern lediglich die Frage nach der behördlichen Zuständigkeit für die Durchsetzung der Funktions- und Dichtheitsprüfungen anders gewürdigt. Unsere Satzung selbst, wie auch die der anderen Kommunen, haben der gerichtlichen Überprüfung standgehalten.“

 

Eine Zuständigkeitsverlagerung auf den Kreis sieht Geise kritisch: „Eigentlich könnten wir als Kommune froh sein, wenn die Sachbearbeitung zum Kreis Lippe wandern würde. Letztlich bleiben wir aber für die Funktionstüchtigkeit unserer Abwasseranlagen gegenüber dem Land NRW verantwortlich und werden sanktioniert – und nicht der Kreis. Mit dem Gang in die Berufung leisten wir einen Beitrag zur baldigen und abschließenden rechtlichen Klärung dieses Themenbereichs in ganz NRW.“

 

Dem schließt sich für den Kreis Lippe Verwaltungsvorstand Jörg Düning-Gast inhaltlich an: „Die Verantwortung des Kreises Lippe für die Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen ist im vorliegenden konkreten Fall strittig. Wir erhoffen uns von den Berufungsverfahren, dass die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden klarer abgegrenzt werden. Daran haben viele Behörden in NRW ein großes Interesse.“