VerbraucherzentraleInternetanbieter dürfen Router von Kunden nur dann in Wifi-Hotspot-Stationen umwandeln, wenn Kunden ausdrücklich zugestimmt haben. Dies hat das Landgericht (LG) Köln am 9. Mai 2017 (Az.: 31 O 227/16) entschieden. Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil folgt das Gericht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, die gegen das höchst eigenmächtige Vorgehen der Unitymedia NRW GmbH geklagt hatte. Im vergangenen Jahr hatte Unitymedia NRW ihre Kunden per Post davon in Kenntnis gesetzt, dass mit „WiFiSpot“ ein zusätzliches WLAN-Signal auf ihrem Router aktiviert werden sollte.
 
 
Unitymedia wollte durch diese Aktion ungefragt weitere Nutzer in die Lage versetzen, auf den Router zuzugreifen und sich mit dem Internet zu verbinden. Über diesen konfigurierten Service sollte ein dichtes Netz aus Hotspots geknüpft werden, das Kunden von Unitymedia auch außerhalb der eigenen vier Wände einen breiten, kostenlosen Zugang über ihre mobilen Geräte ins Internet ermöglicht. Die Verbraucherzentrale NRW befürwortet die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots für Unitymedia-Kunden. Weil der Aufbau eines Wifi-Netzes über den Kunden-Router nicht vertraglich vereinbart war, durfte Unitymedia die Bereitstellung jedoch nicht eigenmächtig in Gang setzen. Das Unternehmen hätte seine Kundschaft vorher ausdrücklich um Zustimmung bitten müssen.
 
 
Diese Auffassung teilte nun auch das LG Köln. Die Richter hatten Unitymedia untersagt, das separate WLAN-Signal ohne Einverständnis der Kunden für Dritte zu aktivieren. Das Urteil des LG Köln wertet NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski als wegweisendes Signal: „Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren. Unitymedia muss nun im Nachhinein das Einverständnis seiner Kunden einholen oder die WiFiSpot-Funktion ohne Wenn und Aber abschalten.“
Pressemeldung verbraucherzentrale NRW